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NotarKosten-Dienst
Hilfe durch Spezialisten - zu Ihrer Entlastung und zur Vermeidung
von Gebührenverlusten
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Die
Notarkostenberechnung kann in Einzelfällen für den
Notar und seine Mitarbeiter schwierig und zeitaufwendig sein;
einzelne angefallene Gebühren oder Geschäftswerterhöhungen
können leicht übersehen oder Gebühren sonst
fehlerhaft berechnet werden. Für die Fehlersuche auf
den Kostenrevisor zu setzen, ist aufgrund der großen
zeitlichen Abstände und beschränkten Prüfungszeit
sowie der oft unangenehmen Rückerstattung oder Nachforderung
nicht sinnvoll. Die regional unterschiedlichen Auffassungen
der Rechtsprechung haben seit der Einführung des Rechtsweges
zum BGH für alle streitigen Notarkostenfragen an Bedeutung
verloren und wichtiger geworden ist ein Überblick über
die verschiedenen Auffassungen mit ihren Konsequenzen für
die Höhe der jeweiligen Gebühr! Welche Leistungen
des Käufers sind neben dem Kaufpreis zu berücksichtigen,
wie hoch ist der Geschäftswert in anderen Zweifelsfällen?
Wann liegt für mehrere Erklärungen in einer Urkunde
derselbe bzw. verschiedener Gegenstand i. S. von § 44
I u. II vor?
Solche und andere Zweifelsfragen werden von mir seit 1996
rasch, preiswert und gewissenhaft für Sie aufbereitet
und die Kostenberechnung umfänglich und formal professionell
entworfen.
Nutzen auch Sie, wie schon viele Notariate zu Ihrer Entlastung
und optimalen Gebührenberechnung, die Erfahrung aus dreißigjähriger
Praxis, davon sechzehnjähriger überwiegender Tätigkeit
in dem Gebiet des Notarkostenrechts, für IHRE Notarkostenberechnung
bei allen Zweifeln zu Gebühren und Geschäftswerten!
Ihr gut angelegter Kostenbeitrag hierfür beträgt
nur 55,00 Euro/Std. + 19 % USt.
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Sie können
die zu bewertenden Vorgänge als (anonymisierte, z. B. Personennamen
u.ä. Daten bis auf Anfangsbuchstaben geschwärzt / nicht
ausgedruckt) Kopie oder Fax übersenden.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Das Erfordernis der Überwachung meiner Tätigkeit im Hinblick
auf die Verpflichtung zur persönlichen Amtsausübung durch
den Notar bleibt unberührt. Die Einhaltung der Pflicht zur
Verschwiegenheit nach § 18 BNotO ist durch geeignete Maßnahmen
abzusichern. Hierzu wird empfohlen, personenbezogene Daten zu schwärzen
bzw. die Abschriften entsprechend anonymisiert auszudrucken. Die
externe Erstellung von Kostenrechnungen kann nur zulässig sein,
wenn dabei jegliche Hinweise oder Rückschlüsse auf Beteiligte
ausgeschlossen sind (Weingärtner, DONot-Kommentar 9. Aufl.
2004, zu § 5 Abs. 3 DONot, Rnr. 105).
Weitere
Informationen über mich finden Sie unter "Martin
Filzek".
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