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Hilfe durch Spezialisten - zu Ihrer Entlastung und zur Vermeidung von Gebührenverlusten

Die Notarkostenberechnung kann in Einzelfällen für den Notar und seine Mitarbeiter schwierig und zeitaufwendig sein; einzelne angefallene Gebühren oder Geschäftswerterhöhungen können leicht übersehen oder Gebühren sonst fehlerhaft berechnet werden. Für die Fehlersuche auf den Kostenrevisor zu setzen, ist aufgrund der großen zeitlichen Abstände und beschränkten Prüfungszeit sowie der oft unangenehmen Rückerstattung oder Nachforderung nicht sinnvoll. Die regional unterschiedlichen Auffassungen der Rechtsprechung haben seit der Einführung des Rechtsweges zum BGH für alle streitigen Notarkostenfragen an Bedeutung verloren und wichtiger geworden ist ein Überblick über die verschiedenen Auffassungen mit ihren Konsequenzen für die Höhe der jeweiligen Gebühr! Welche Leistungen des Käufers sind neben dem Kaufpreis zu berücksichtigen, wie hoch ist der Geschäftswert in anderen Zweifelsfällen? Wann liegt für mehrere Erklärungen in einer Urkunde derselbe bzw. verschiedener Gegenstand i. S. von § 44 I u. II vor?

Solche und andere Zweifelsfragen werden von mir seit 1996 rasch, preiswert und gewissenhaft für Sie aufbereitet und die Kostenberechnung umfänglich und formal professionell entworfen.

Nutzen auch Sie, wie schon viele Notariate zu Ihrer Entlastung und optimalen Gebührenberechnung, die Erfahrung aus dreißigjähriger Praxis, davon sechzehnjähriger überwiegender Tätigkeit in dem Gebiet des Notarkostenrechts, für IHRE Notarkostenberechnung bei allen Zweifeln zu Gebühren und Geschäftswerten! Ihr gut angelegter Kostenbeitrag hierfür beträgt nur 55,00 Euro/Std. + 19 % USt.

Sie können die zu bewertenden Vorgänge als (anonymisierte, z. B. Personennamen u.ä. Daten bis auf Anfangsbuchstaben geschwärzt / nicht ausgedruckt) Kopie oder Fax übersenden.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Erfordernis der Überwachung meiner Tätigkeit im Hinblick auf die Verpflichtung zur persönlichen Amtsausübung durch den Notar bleibt unberührt. Die Einhaltung der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 18 BNotO ist durch geeignete Maßnahmen abzusichern. Hierzu wird empfohlen, personenbezogene Daten zu schwärzen bzw. die Abschriften entsprechend anonymisiert auszudrucken. Die externe Erstellung von Kostenrechnungen kann nur zulässig sein, wenn dabei jegliche Hinweise oder Rückschlüsse auf Beteiligte ausgeschlossen sind (Weingärtner, DONot-Kommentar 9. Aufl. 2004, zu § 5 Abs. 3 DONot, Rnr. 105).

Weitere Informationen über mich finden Sie unter "Martin Filzek".

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